ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN CVA GmbH
§ 1 Auftragsannahme und Anerkennung der AGB
Die CVA GmbH führt Ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB aus. Diese sind Vertragsbestandteil und werden mit Schliessung des Vertrages im gesamten Umfang anerkannt. Dies gilt auch für zukünftige Leistungen, falls die AGB nicht nochmals explizit vereinbart werden. Gegenteiligen Erklärungen des Kunden über die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.
Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Die CVA GmbH kann ohne grundsätzlichen Abnahmezwang z. B, wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form die Aus- und Durchführung des Auftrages ablehnen, ohne dass daraus dem Auftraggeber irgendwelche Schadensansprüche erwachsen.
Angestellte und Vertreter der CVA GmbH sind nicht befugt, sich mündlich über die Inhalte dieser AGB hinaus zu vereinbaren.
§ 2 Durchführung des Vertrages
Innerhalb des Rahmens, den die vertraglichen Vereinbarungen setzen, bestimmt und verantwortet die Firma CVA GmbH die Art und Weise, wie der Auftrag ausgeführt wird. Weisungsrechte des Kunden bestehen nicht, jedoch wird die Firma CVA GmbH stets bemüht sein, Wünsche des Kunden Rechnung zu tragen.
Die CVA GmbH übernimmt bei Internetpräsentationen keine Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe, da die Inhalte auf Grund der verschiedenen Browser-Programme unterschiedlich dargestellt werden können. Es sei denn, der CVA GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn haftet die CVA GmbH nur bei Vorsatz und bis zu einem Höchstbetrag von € 300, -. Die CVA GmbH behält sich das Recht vor auf der Internetpräsentation an geeigneter Stelle ein Copyright-Banner zu platzieren.
§ 3 Mitwirkung des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für die Firma CVA GmbH kostenlos erbracht werden. Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der Firma CVA GmbH bei deren Tätigkeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Datenträger, Daten oder Dateien, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der Firma CVA GmbH alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt die Firma CVA GmbH von Ansprüchen Dritter frei.
§ 4 Unterlagen des Kunden
Die Firma CVA GmbH wird alle Personen, die mit dem Vertrag betraut werden, zur vertraulichen Behandlung aller Unterlagen und Informationen verpflichten, die vom Kunden gegenüber der Firma CVA GmbH ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet oder bezeichnet worden sind. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages, es sei denn, dass der Kunde die Verwendung der Unterlagen gestattet oder sie anderweitig bekannt sind.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt gelieferte Ware stets Eigentum der Firma CVA GmbH.
§ 6 Nutzungsrechte
Soweit nicht anders vereinbart erhält der Kunde nach Endabnahme der Lieferung oder Leistung der Firma CVA GmbH und vollständiger Bezahlung zum vereinbarten Zahlungstermin das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht. Handelt der Kunde nicht im Sinne dieser Vereinbarung ist die Firma CVA GmbH berechtigt jegliche Nutzung, Verteilung, Vervielfältigung - auch von Teilen der Lieferung oder Leistung - zu untersagen und einen glaubhaften Nachweis darüber zu verlangen. Bei Überlassung von Lizenzmaterial erhält der Kunde, soweit nichts anders vereinbart, ein nicht ohne schriftliche Zustimmung übertragbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung unter den von der Firma CVA GmbH dafür spezifizierten Einsatzbedingungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Nutzung innerhalb dieser AGB-Lizenz ist die dauerhafte oder vorübergehende, ganze oder teilweise, Vervielfältigung (Kopie) des maschinenlesbaren Lizenzmaterials mittels Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern zur Verarbeitung der darin enthaltenen Instruktionen und Daten in bestimmten Maschinen oder zur Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der darin enthaltenen Programmfunktionen. Darüber hinaus gehört zur vertragsgemäßen Nutzung das Speichern, Übertragen und Anzeigen des maschinenlesbaren Lizenzmaterials auf Maschinen, die mit der bestimmten Maschine verbunden sind sowie der Gebrauch von bedrucktem Lizenzmaterial zur Unterstützung der vorstehend beschriebenen Handlungen. Für die Nutzung von Lizenzmaterial auf einer anderen als der bestimmten Maschine ist jeweils eine gesonderte Lizenz erforderlich. Sofern die bestimmte Maschine nicht einsatzfähig ist, wird die Nutzung auf einer anderen Maschine zugelassen. Der Kunde ist berechtigt, vom maschinenlesbaren Lizenzmaterial Kopien einschließlich einer Sicherheitskopie anzufertigen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist. Gedrucktes Lizenzmaterial darf - sofern nicht anders vereinbart - nicht vervielfältigt werden; zusätzliche Kopien können zu den jeweils gültigen Preisen von der Firma CVA GmbH bezogen werden. Stellt die Firma CVA GmbH Lizenzmaterial nur in Maschinencode (Objektcode) zur Verfügung, so geschieht dies, um das darin enthaltene unveröffentlichte Wissen zu schützen. Jede auch nur teilweise Rückumwandlung (Dekompilierung) in eine andere Ausdrucksform ist unzulässig, sofern sie nicht durch ausdrückliche, gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist. Das Copyright und die exklusiven Nutzungsrechte von Angeboten, Konzepten und Entwürfen der Firma CVA GmbH oder Teilen daraus, liegt stetes bei der Firma CVA GmbH als deren Urheber.
§ 7 Vergütung
Alle in den Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen sind Nettopreise. Mehrwertsteuer wird nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gesondert in Rechnung gestellt. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, so wird auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte der Firma CVA GmbH abgerechnet, die von den jeweiligen Mitarbeitern mit der Genauigkeit von einer Stunde geführt werden. Dabei gilt Reisezeit als Arbeitszeit. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich nachträglich. Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Information durch den Kunden der Arbeitsaufwand erheblich über der Schätzung liegt, welche die Firma CVA GmbH bei Übernahme des Auftrages zugrunde gelegt hat, so ist die Firma CVA GmbH auch bei Vergütung nach Festpreis oder mit Höchstbegrenzung zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglichen Vergütung berechtigt. Ist die Vergütung je Arbeitsstunde nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, so ergibt sie sich entsprechend der Qualifikation des betroffenen Mitarbeiters aus der jeweils gültigen Preisliste der Firma CVA GmbH.
§ 8 Zahlungen
Der aktuelle Auftragsstand wird Abschlagsweise zum Monatsende hin abgerechnet, sofern dies nicht schriftlich in anderer Art geregelt ist. Rechnungen sind nach Eingang beim Kunden sofort und ohne Abzug fällig. Bei Verzug des Kunden kann die Firma CVA GmbH aus ihren Forderungen ab Fälligkeit Zinsen in banküblicher Form beanspruchen.
Bei Kalkulationsfestpreisen sind 50% der Netto-Vertragssumme bei Auftragserteilung zu entrichten.
§ 9 Lieferzeit
Die Firma CVA GmbH liefert die im Vertrag vorgesehenen Lieferungen oder Leistungen innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf höhere Gewalt oder Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse oder unvollständiger oder unzutreffender Information durch den Kunden zurückzuführen, die außerhalb des Willens der Firma CVA GmbH liegen, so ist die Firma CVA GmbH berechtigt die Frist angemessen zu verlängern oder Schadensersatzansprüche aus dem bestehenden Vertrag geltend zu machen.
Gerät die Firma CVA GmbH aus anderen als den vorstehend genannten Gründen in Verzug, so kann der Kunde - sofern im nachweislich ein unmittelbarer Schaden entstanden ist – eine Verzugsentschädigung verlangen. Der Kunde erhält eine Verzugsentschädigung für jeden vollendeten Monat des Verzugs 1 von Hundert vom vertraglichen Auftragswert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der vom Verzug betroffen ist. Die Verzugsentschädigung ist beschränkt auf die Höhe des nachgewiesenen Schadens, höchstens jedoch auf den vertraglichen Auftragswert. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Erfüllung, auch nach Ablauf einer der Firma CVA GmbH gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Es sei denn, das die Firma CVA GmbH wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zwingend haftet.
§ 10 Abnahme
Die Firma CVA GmbH kann Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme vorlegen. Hierzu gehören insbesondere die Vorlage einer schriftlich ausgearbeiteten Konzeption und alle sonstigen in sich abgeschlossenen Phasen zur Erfüllung des Vertrages. Der Kunde wird die Abnahme oder Teilabnahme der von der Firma CVA GmbH erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen. Eine Verweigerung der Abnahme kann nur unter schriftlicher Angabe triftiger Gründe erfolgen. Werden diese nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Vorlage vorgebracht, so gilt die Abnahme als stillschweigend erteilt.
§ 11 Computerviren
Die Firma CVA GmbH prüft alle Datenträger und Programme im Rahmen der technischen Möglichkeiten und mit der notwendigen Sorgfalt auf Computerviren. Für Schäden die dem Kunden oder Dritten durch Computerviren entstehen wird keinerlei Haftung übernommen.
§ 12 Nennung des Kunden und des Projektes in der Werbung und im Impressum
Soweit nicht anders vereinbart hat die Firma CVA GmbH das Recht den Kunden und das für den Kunden durchgeführte Projekt bzw. erstellte Produkt in Werbemaßnahmen zu nennen. Die Firma CVA GmbH verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen Berichterstattung und zur ggf. notwendigen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Weiterhin wird CVA GmbH im Impressum des jeweiligen Projekts genannt.
§ 13 Gewährleistung
Die Firma CVA GmbH sichert zu, dass die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und entsprechend dem nach besten Kräften erreichbaren Stand der Technik ausgeführt werden. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt bei Verbrauchern bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen und bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Firma unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Die Gewährleistungspflichten der Firma CVA GmbH beschränken sich nach Wahl der Firma CVA GmbH auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mit Rücksicht auf Art und Umfang der von der Firma CVA GmbH übernommenen vertraglichen Verpflichtungen ist die Firma CVA GmbH auch wegen desselben Mangels zu mehrfachen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, eine Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl eine Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitere Ansprüche des Kunden gegen die Firma CVA GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Dies gilt nicht, soweit die Firma CVA GmbH bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet.
Gewährleistung für Software: Der Kunde wird die Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Die Firma gewährleistet für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag der Lieferung, dass von der Firma gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die Firma vor Nachbesserungen durchzuführen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehender Fehler oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von der Firma am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten. Angaben im Handbuch/ Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
§ 14 Haftungsbeschränkung
Eine Haftung wegen positiver Vertragsverletzung/ positiver Forderungsverletzung wird ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten, der Beschädigung von Datenträgermaterial bzw. etwaiger Folgeschäden aus der Verarbeitung beschränkt sich die Haftpflicht der Firma CVA GmbH auf den Materialwert der Datenträger und umfasst insbesondere nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht haftet die Firma CVA GmbH dem Kunden gegenüber nur, wenn die Firma CVA GmbH oder die Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Der Haftungswert wird auf den vertraglichen Auftragswert beschränkt. Soweit ein Mitarbeiter der Firma CVA GmbH bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden tätig wird, verzichtet der Kunde auf alle Schadensersatzansprüche gegen den Mitarbeiter, soweit nicht ein Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an Betriebssystemen und installierter Software ist CVA GmbH nicht verantwortlich für vorangegangene Schäden und deren nachträglich Auswirkungen. Der Kunde ist sich bewusst, dass das Internet von niemandem kontrolliert wird und mit dem Lagern von Dateien auf dem Server keine garantierten Abrufzahlen verbunden sind. Die CVA GmbH gewährt keine Garantie für einen vollständig unterbrechungsfreien Serverbetrieb, da sich Unterbrechungen auf Grund von Wartungsarbeiten nicht vermeiden lassen. Deshalb besteht bei Ausfall des Servers auf dem die CVA GmbH die Seiten seiner Web- Hosting- Kunden ablegt, egal aus welchem Grund der Server ausfällt, kein Anspruch auf Schadenersatz oder Rückerstattung der Gebühren des Kunden. Die CVA GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Kunden durch die Bereitstellung oder Übertragung seiner Dateien oder anderer Informationen im Internet entstehen. CVA GmbH übernimmt auch keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden auf Grund technischer Probleme, Serverausfall, Datenverlust, Übertragungsfehler, Datenunsicherheit oder sonstige Gründe. Alle Ansprüche des Kunden sind auf den Auftragswert beschränkt.
§ 15 Benutzung der Arbeiten der Firma CVA GmbH
Der Kunde ist berechtigt, gemäß dem Vertrag, das Ergebnis der von der Firma CVA GmbH durchgeführten Arbeiten (einschließlich aller Berichte, Programme und sonstigen ausgearbeiteten Unterlagen und Aufzeichnungen) innerbetrieblich zu benutzen, soweit im Einzelvertrag keine weiterreichende Nutzung vereinbart wurde. Jede Weitergabe durch Überlassung von Vervielfältigungen oder auf sonstige Weise innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (dies gilt auch für eine Veröffentlichung oder Verbreitung im Internet) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma CVA GmbH. Andernfalls kann die Firma CVA GmbH eine Entschädigung in Höhe der üblichen Vergütung für derartige Leistungen fordern. Veröffentlichungen über die Lieferungen oder die Leistungen stehen der Firma CVA GmbH und dem Kunden frei, sofern sie den Firmennamen und den Anteil des anderen Vertragspartners nennen werden. Eine namentliche Nennung einzelner Mitarbeiter der Firma CVA GmbH ist - zum Schutze des Persönlichkeitsrechtes unserer Mitarbeiter - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zulässig.
§ 16 Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, das seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden Personen- und Unternehmensbezogenen Daten in unserer EDV - Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
Wünscht der Kunde Eintragungen in die Internet-Suchmaschinen und/oder Branchenverzeichnisse, geltend die dafür relevanten Daten nicht als vertraulich und dürfen somit von der CVA GmbH im Internet frei veröffentlich werden und somit dritten zugänglich gemacht werden.
Der Kunde stellt die CVA GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei.
Die CVA GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass Daten bzw. Dateien, die auf einen virtuellen Server gespeichert sind, Dritten nicht zugänglich sind.
§ 17 Schlussbestimmungen
Alle Angebote der Firma CVA GmbH sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; insbesondere Änderungen, welche die Form des Vertrages betreffen - , wobei Briefwechsel (auch in Form eines Fax oder einer E-Mail) genügt. Auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt für den Vertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist Nienburg/Weser.
Ist eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, so bleibt der Vertrag im übrigen bestehen (Salvatorische-Klausel). Der Kunde und die Firma CVA GmbH verpflichten sich jedoch, unverzüglich die nichtige Bestimmung durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen.
Stand 03/2008